Art. 128-ter, Absatz 2 – Zweckbindung eines Gebäudes für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen für die Dauer von 20 Jahren im Falle von Erweiterung

Zweckbindung eines Gebäudes für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen für die Dauer von 20 Jahren im Falle von Erweiterung

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Beschreibung

Art. 128-ter, Absatz 2 – Zweckbindung eines Gebäudes für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen für die Dauer von 20 Jahren im Falle von Erweiterung

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Offene Lizenz

Zeitraum

Veröffentlichungsdatum

13.12.2023

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Zuletzt aktualisiert: 09.04.2024, 17:11 Uhr